Versicherungsrecht
Wir helfen Ihnen gerne, Ihre rechtlichen Ansprüche gegen Versicherungen durchzusetzen. Verzögert Ihre Versicherung, beruft sie sich auf tendenziöse Gutachten oder macht sie Ihnen unberechtigte Vorwürfe, z.B. zu Sorgfaltspflichten oder falschen Angaben bei Versicherungsabschluss oder Leistungsantrag? Zweifelt Ihre Krankenversicherung an der Behandlung oder Rechnung Ihres Arztes oder Krankenhauses?Bei diesen oder allen anderen Problemen mit privaten Versicherungsgesellschaften helfen wir Ihnen.
Reiserecht
Unser Beratungsangebot:Reiserücktritt, Abweichung der Reise vom Katalog, Reisemängel, Reisepreisminderung, Schadensersatz auch wegen entgangener UrlaubsfreudeFluggastrechte: Bei Flugverspätungen, Annullierungen und Nichtmitnahme haben Sie einen Anspruch auf bis zu 600,00 Euro. Wir beraten Sie auch bei Gepäckschäden und Gepäckverlust und helfen Ihnen Ihre Ansprüche gegen die Fluglinien durchzusetzen.
Mietrecht
Unser Beratungsangebot:Mietvertrag, Hausordnung, Mietrecht, Kündigung, Nebenkosten, Auszug, Mietminderung, Mieterhöhung, Untermiete, Weitervermietung
Werkvertragsrecht
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Werkvertrag ist erfolgsbezogen, d.h. es wird im Unterschied zu einem Dienstvertrag ein konkreter Erfolg geschuldet. Der Unternehmer muss dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln beschaffen. Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen. In diesen Fällen beraten wir Sie gerne.Ein Sachmangel des Werkes liegt vor, wenn
- es nicht die zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer vereinbarte Beschaffenheit hat,
- es sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
- es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann, oder
- ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge hergestellt worden ist.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte geltend machen können, die der Besteller im Werkvertrag nicht übernommen hat.